Mit dem Inkrafttreten von Art. 47a BVG per 1. Januar 2021 haben BVG-Versicherte ab dem 58. Altersjahr neuerdings einen gesetzlichen Anspruch, bis zum ordentlichen BVG-Rücktrittsalter bei ihrer bisherigen Pensionskasse weiterversichert zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird.
Verbleibt der gekündigte Arbeitnehmer in der Pensionskasse seines bisherigen Arbeitgebers, kann er seine Altersleistungen der beruflichen Vorsorge als Rente beziehen, selbst wenn er bis zum Bezug der BVG-Altersleistungen keine neue Anstellung (mit Eintritt in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers) mehr findet.
Baukader Schweiz ist derzeit in Abklärungen, was die neue Regelung für BVG-Versicherte, welche in den flexiblen Altersrücktritt FAR gehen möchten, bedeutet.
Max Forster, Leiter Beratung rät dazu, jeden Fall einzeln zu betrachten. Ihr erreicht ihn wie folgt: max.forster@baukader.ch, 079 236 55 01
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