Darf der Arbeitgeber bei Krankheit oder Unfall Ferien abziehen?
Wer während den Ferien erkrankt oder verunfallt, kann in der Regel die betreffenden Tage nachholen. Der Arbeitnehmer hat die Krankheit oder den Unfall mit einem Arztzeugnis zu belegen, welches die Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Wenn der Ferienzweck (die Erholung) durch die Krankheit oder den Unfall nicht gefährdet ist, besteht kein Anspruch auf Nachholung der Ferientage. Wer den Daumen bricht, kann vielleicht nicht mehr auf dem Bau arbeiten, aber dennoch die Strandferien geniessen.
Ist jemand nur zu 50% krank, stellt sich die Frage, ob der Erholungszweck trotzdem erfüllt werden kann oder nicht. Ist der Erholungszweck nicht möglich, kann er keine Ferien beziehen. Ist der Erholungszweck möglich und macht der Polier eine Woche Ferien, ist die ganze Woche anzurechnen, auch wenn er nur 50% arbeitsfähig ist.
Feiertage während den Ferien (1. August, Auffahrt, 1. Mai) zählen nicht als Ferientage!